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   OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08   

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OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 123; ; BGB § 166

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BGB § 123; BGB § 166
    Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers durch den Lieferanten über den Umfang der geschuldeten Lieferung eines Kopierers mit Zubehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 2 O 391/06
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 361/02

    Auslegung eines Leasingvertrages im Hinblick auf eine zwischen dem Leasinggeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).

    Daraus folgt, dass ein wirksam angefochtener Leasingvertrag danach rechtslogisch zwar nicht mehr gekündigt werden kann, wohl aber ein wirksam gekündigter Leasingvertrag später noch - wie auch im Streitfall geschehen - wirksam angefochten werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 142 Rn 2; BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).
  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.).
  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03

    Umfang der Veritätshaftung des Leasinggebers; Haftung des Leasinggebers für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. 11.2c).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06

    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm: Keine Verantwortung für mangelhafte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. 11.2c).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Zwar handelt es sich bei dem Zeugen G. um einen Erfüllungsgehilfen und Verhandlungsbevollmächtigten der Klägerin (Senat Az. I-24 U 115/09 bei juris und BeckRS 2010, 12220, sowie Senat Az. I- 24 U 73/08 bei juris und BeckRS 2009, 21625 - Leitsatz in GuT 2009, 327).

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Lieferant Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasingvertrages, sondern ein eigenes Geschäft des Lieferanten mit dem Leasingnehmer betreffen, etwa die Einräumung einer Kaufoption im eigenen Namen (Senat BeckRS 2010, 12220 und bei juris ), oder wenn er seine Vollmacht missbraucht oder kollusiv mit der andern Partei zusammenwirkt (Senat BeckRS 2009, 21625 und bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09

    Bindung des Leasinggebers an Erklärungen des Lieferanten gegenüber dem

    Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288 ; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS).
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